Satzung des HGV Schömberg

§1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen HANDELS- UND GEWERBEVEREIN SCHÖMBERG E.V. und hat seinen Sitz in Schömberg. Er soll im Vereinsregister im Amtsgericht Balingen eingetragen werden. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionslos unabhängig.

 

 

§2 Zweck und Aufgaben

Der Verein vertritt die beruflichen, wirtschaftlichen und mittelstandspolitischen Interessen von Handwerk, Handel, Industrie und freien Berufen.

Der Verein soll dazu

a) mit der Gemeindeverwaltung Kontakt halten und dort Anliegen der Selbständigen zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten

b) die Mitglieder über die betreffenden Fragen der Gemeindeverwaltung aufklären

c) durch gemeinsame Aktionen die Öffentlichkeit auf die Leistungsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft und die Attraktivität der Gemeinde als Wirtschaftsstandort aufmerksam machen

d) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung ermöglichen

e) durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen

 

 

§3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:

a) Handeltreibende

b) Handwerker

c) Gewerbetreibende einschließlich Klein- Mittelindustrie

d) freiberufliche Schaffende

e) Führungskräfte in Unternehmen und andern Organisationen, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind.

zu a) - c) Firmenmitgliedschaft ist möglich

Eine passive Mitgliedschaft können ehemalige Mitglieder der Gruppen a)-e) nach Aufgabe des Betriebs bzw. Tätigkeit fortführen und sind stimmberechtigt.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Beirat. Wird dieser Antrag abgelehnt. Kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bi der nächsten Mitgliederversammlung stellen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt,

a) durch freiwilligen Austritt ( drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand)

b) durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen.

c) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Beirat auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschuss-Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.

d) durch Auflösung des Vereins.

4. Auf Beschluss des Beirats können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert 2/3- Mehrheit des Beirates. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

 

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch die Satzung gezogene Grenze ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitgliedern, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit. Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Jedes Mitglied ist in die Organe des Vereins wählbar.

Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

 

 

§5 Mitgliedsbeiträge

Die Kosten des Vereins werden im Regelfall durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Zu besonderen Anlässen und Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eines jeweils in der Höhe festzusetzenden Umlage werden.

 

 

§6 Organe des Vereins

1. Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

(1) dem Vorsitzenden

(2) dem Stellvertreter

(3) dem Schriftführer

(4) dem Kassenwart

2. Beirat

Der Beirat besteht aus:

a) den Mitgliedern des Vorstands

b) fünf weiteren Mitgliedern

- zwei Pressewarten

-zwei Beiräten für Gewerbeausstellungen und Aktionen

-ein Beirat für Mitgliederbetreuung und Kontakte

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Zahl der nicht dem Vorstand angehörenden Beiräte erhöhen

c) den Fachgruppenvorsitzenden und deren Stellvertreter ( nur bei Vollzug nach § 12)

3. Mitgliederversammlung

 

 

§7 Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben welche die Mitgliederversammlung und der Beirat ihm übertragen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein i.S. des BGB, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Beirates und der Mitgliederversammlung gebunden.

Im einzelnen haben

a) der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, zu Mitglieder-, Beirats- und Vorstandssitzungen einzuladen und diese zu leiten.

b) der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Diese sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie der Sitzungsprotokolle. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

c) der Kassenwart die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Der Kassenwart hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenwart werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

 

§8 Beirat

Der Beirat hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entscheidungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen.

Gemeinderäte, die dem Verein angehören und andere sachkundige Personen können beratend zu Beiratssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.

Für Beiratsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Beirat Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Der Beirat berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Der Beirat wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

 

§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Die ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören:

a) Die Wahl des Vorstandes und des Beirates

b) die Wahl der Kassenprüfer

c) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und der erforderlichen Umlagen

d) Die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins

e) die Änderung der Vereinssatzung

f) die Entlastung des Vorstandes

g) die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisse oder auf Beschluss des Beirates eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung, erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens acht Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Veröffentlichung im Amtsblatt Schömberg und schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Wenn über eine Satzungsänderung entschieden oder Verbandsorgane gewählt werden sollen beträgt die Einladungsfrist 14 Tage. Anträge müssen spätestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Vorstand.

 

 

§10 Kassenprüfung

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Beiratsmitglieder sein.

 

 

§11 Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen

Die Beschlussfassung in den Organen des Vereins erfolgt in der Regel durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Im Beirat muss auf Verlangen eines Beiratsmitgliedes geheime Abstimmung stattfinden. Das gleiche gilt für die Mitgliederversammlung, wenn mindestens 10% der anwesenden Mitglieder oder bei Wahlen zum Vorstand, Beirat oder Kassenprüfer dies ein Betroffener verlangen.

Satzungsänderungen bedürfen 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder (die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam)

Für die Wahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung einen aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss. Diesem dürfen keine Kandidaten für den Vorstand angehören.

Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.

 

 

§12 Fachgruppen

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Diese können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen. Der Vorsitzende oder ein anderer von der Fachgruppe benannter Vertreter, gehören Kraft ihres Amtes dem Beirat des Vereins an.

 

 

§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Vereins" mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereines eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 

§14 Schlussbestimmung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Die Mitglieder anerkennen die Satzung des Landesverbandes in der jeweils gültigen Fassung.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 08.Juni 1994 in Schömberg in den Räumen des DRK beschlossen.

 

Satzungsänderung bei der Jahreshauptversammlung am 19. März 2013 unter § 3 Mitgliedschaft:

Eine passive Mitgliedschaft können ehemalige Mitglieder der Gruppen a)-e) nach Aufgabe des Betriebs bzw. Tätigkeit fortführen und sind stimmberechtigt.

Wurde einstimmig beschlossen.

 

 

Schömberg,  24.März 2013

Druckversion | Sitemap
© HGV Schömberg e. V. | Konzeption und Gestaltung der Seite: Schmidberger Concept Design